Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem
Verwaltungsrechtsstreit
…,
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Prof. Dr. Stefan Ernst,
Friedrichstraße 47, 79098 Freiburg,
gegen
die Stadt Trier, vertreten durch den
Oberbürgermeister, Augustinerhof,
54290 Trier,
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
wegen Medienrechts
hat der 2. Senat des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 5. Oktober 2009, an der teilgenommen haben
Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof.
Dr. Meyer
Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm
Richter am Oberverwaltungsgericht Steinkühler
ehrenamtlicher Richter Landrat a.D. Schrader
ehrenamtliche Richterin Schönheitspflegerin Stoffel
für Recht erkannt:
Die
Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 21.
Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Der
Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das
Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die
Revision wird nicht zugelassen.
T a t b
e s t a n d
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, von ihm
hergestellte Druckwerke als Pflichtexemplare abzunehmen und ihm hierfür einen
Zuschuss zu den Herstellungskosten zu gewähren.
Der Kläger betreibt in T. den Verlag "B.". Er beschäftigt
sich im Wesentlichen damit, Reproduktionen von Landkarten und Stadtplänen aus
Böhmen, Mähren und Schlesien herzustellen. Unter dem 23. Januar und
24. Februar 2007 übersandte er der Beklagten Teile eines "Böhmen- und
Mährenatlas" sowie historische Stadtpläne als Pflichtexemplare und
beantragte die Gewährung eines Zuschusses. Zur Begründung führte er aus, die
Landkarten- und Stadtplanfaksimiles würden in Stückzahlen von höchstens zwölf
Exemplaren hergestellt. Wegen der notwendigen umfangreichen Retuschierarbeiten
und der Fertigung in Handarbeit sei die Herstellung sehr kostenintensiv. Den
Verkaufspreis der Lieferungen bezifferte der Kläger auf insgesamt 22.654,-- €.
Der Direktor der Stadtbibliothek der Beklagten teilte dem Kläger mit, die
Bibliothek könne die Werke nicht übernehmen, er werde die Frage aber im Beirat
besprechen.
Mit angefochtenem Bescheid vom 15. Oktober 2007 verzichtete die
Beklagte unter Hinweis auf § 4 der Landesverordnung zur Durchführung des § 14
des Landesmediengesetzes – DV-LMG – auf die Ablieferung der Druckwerke
des Klägers. Zur Begründung führte sie aus, aufwendige Nachdrucke, die einzeln
auf Anforderung hergestellt würden, könnten und sollten nicht gesammelt
werden. Das Ziel, einen möglichst geschlossenen Überblick über das geistige
Schaffen in Rheinland-Pfalz zu bekommen, müsse in einem angemessenen Verhältnis zu den aufzuwendenden
Mitteln stehen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der
Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2008
zurück. Ihrer Verantwortung zur Erfüllung des Bildungsauftrags, der allgemeinen
Informationsversorgung und der Qualitätssicherung könne die Bibliothek nicht
mehr nachkommen, wenn größere Teile des Etats durch Pflichtstückkäufe gebunden
seien. Die Werke des Klägers wiesen keinen regionalen Bezug auf und fielen
daher eher in den Aufgabenbereich der Deutschen Nationalbibliothek. Auf
Landesebene hingegen bestehe an ihnen kein öffentliches Interesse.
In seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe sich in den
Jahren 2004 und 2005 mehrfach mit der Stadtbibliothek in Verbindung gesetzt.
Der damalige Direktor habe ihn gebeten, als Pflichtstücke zunächst nur solche
Bücher und Broschüren zu liefern, bei denen er keinen Antrag auf die Gewährung
eines Zuschusses stelle. Sodann solle er weitere Pflichtexemplare, für die er
Zuschüsse begehre, abliefern und seinem Antrag Kopien der
Zuschussbewilligungen für die Pflichtexemplare der Deutschen Nationalbibliothek
beifügen. Er verlege Druckwerke auf Anforderung und erfülle die
Voraussetzungen für eine Ablieferungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2
Landesmediengesetz – LMG –. Der Verzicht auf die Ablieferung sei unwirksam.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter
Aufhebung des Bescheides vom 15. Oktober 2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides zu verpflichten, für die ihr am 23. Januar und 24. Februar
2007 als Pflichtexemplare übergebenen Druckwerke einen Zuschuss in Höhe von 50 v.H.
der Herstellungskosten zu zahlen.
Die Beklagte hat unter Vertiefung ihrer Ausführungen des Ausgangs- und Widerspruchsbescheides
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage mit Urteil vom 21. Januar
2009 abgewiesen. Für die Werke des Klägers bestehe keine Ablieferungspflicht. Die
Pflichtexemplarregelung betreffe nur Druckwerke, an deren Aufbewahrung ein
wissenschaftliches oder öffentliches Interesse bestehe. Ein derartiges
Interesse werde erst ab einer bestimmten Auflagenhöhe vermutet. Bezüglich der
darunter bleibenden Werke unterstelle der Gesetzgeber, dass es an einem
öffentlichen Interesse an der Aufbewahrung fehle. Dies gelte auch für
Veröffentlichungen auf Anforderung. Die Gegenausnahme in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 Halbsatz 2 LMG beziehe sich nicht auf die zu erwartende Auflagenhöhe,
sondern ausschließlich auf den Zeitpunkt der Entstehung der
Ablieferungspflicht. Die Vermutung eines öffentlichen Interesses an dem
Druckwerk erst ab einer bestimmten Höhe werde hiervon nicht berührt. Geregelt
werden solle vielmehr nur die
Möglichkeit, bei dieser Erscheinungsform schon vor Erstellung des
zehnten Exemplars die Ablieferungspflicht auszulösen. Die Werke des Klägers
ließen eine derartige Auflagenhöhe hingegen nicht erwarten. Der Wegfall der
Ablieferungspflicht bedeute für ihn auch keinen unzumutbaren wirtschaftlichen
Nachteil.
Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der
Kläger geltend, die in § 14 Abs. 5 LMG geregelte Zuschusspflicht begründe ein
subjektiv-öffentliches Recht. Sie werde jedoch durch einen Verzicht auf die
Ablieferung vereitelt. Dieser habe daher für den Kläger eine belastende
Wirkung mit der Folge, dass eine Klagebefugnis im Sinne der Adressatentheorie
gegeben sei. Subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers ergäben sich zudem aus §
14 Abs. 1 LMG. Die Norm verpflichte den Betroffenen, unaufgefordert und
unmittelbar nach Beginn der Verbreitung ein Pflichtexemplar auf eigene Kosten
abzuliefern. Er müsse daher in Vorleistung gehen, die in den von § 14 Abs. 5
LMG gemeinten Fällen zu einer erheblichen Belastung führe. Stünde es der
Bibliothek frei, einzelne Werke nach eigenem Belieben abzulehnen, wäre der
Herausgeber zunächst mit der bußgeldbewehrten Ablieferungspflicht belastet,
ohne erkennen zu können, ob die Bibliothek vorhabe, das Werk tatsächlich
abzunehmen. Bei Druckwerken auf Anforderung sei der Betroffene daher
verpflichtet, ungeachtet hoher Herstellungskosten zur Vermeidung empfindlicher
Bußgelder ein Exemplar über den tatsächlichen Marktbedarf hinaus zu
produzieren. Der Verzicht der Behörde wirke sich damit finanziell ebenso aus
wie die Ablieferungspflicht selbst. Der Herausgeber müsse mit den
Herstellungskosten in Vorleistung treten und bleibe im Falle der Unverkäuflichkeit
des "überzähligen" Exemplars auf diesem sitzen. Dem habe der Gesetzgeber
dadurch Rechnung getragen, dass die Behörde lediglich allgemein auf die
Ablieferung von Pflichtexemplaren bestimmter Arten von Druckwerken verzichten
könne. Anders als bei einem – unzulässigen – Verzicht auf die Ablieferung
einzelner Ausgaben könne sich der Hersteller hierauf einstellen.
Im Übrigen handele es sich bei der Ablieferungspflicht nach § 14 Abs. 1
LMG um einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz
– GG –. Diese Rechtfertigung entfalle, wenn durch eine gesetzeswidrige
Verzichtspraxis das grundsätzlich verfassungskonforme Ziel der
Ablieferungspflicht, das innerhalb des Landes erscheinende Schrifttum
vollständig zu sammeln, vereitelt werde. Auch aus diesem Gesichtspunkt sei §
14 Abs. 6 LMG i.V.m. § 4 DV‑LMG als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips
zu sehen, das dem Schutz des betroffenen Herausgebers diene und damit zur
Klage berechtige. Ein Anspruch auf gesetzeskonforme Anwendung der
Ablieferungspflicht ergebe sich jedenfalls aus dem Gebot der Folgerichtigkeit
gemäß Art. 20 Abs. 3 GG.
Die Klage sei auch begründet. Die Regelung der Mindestauflage gelte
gerade nicht für Druckwerke, die einzeln auf Anforderungen verlegt würden. Die
Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LMG enthalte kein Tatbestandsmerkmal
des öffentlichen Interesses. Das Verwaltungsgericht habe eine
Mindestauflagenregelung getroffen, von der der Gesetzgeber bewusst abgesehen
habe. Die Veröffentlichungsform "on demand" werde oft gerade für
Druckwerke gewählt, deren Inhalt und Verarbeitung von besonderer
kunsthistorischer Bedeutung seien und bei denen aufgrund der zu investierenden
Zeit und Arbeit eine Produktion auf Vorrat nicht wirtschaftlich sei. Aufgrund
dieser Besonderheit seien sie aus der Mindestauflagenregelung herausgenommen
worden. Der Kläger plane nicht, höchstens zehn Exemplare herzustellen. Der
Entwicklung eines einschränkenden Tatbestandsmerkmals bedürfe es darüber
hinaus nicht, weil der Gesetzgeber durch die Ermächtigung in § 14 Abs. 6 LMG
selbst die Voraussetzungen dafür geschaffen habe, eine Belastung der
Bibliotheken mit Werken zu verhindern, an deren Aufbewahrung kein Interesse
bestehe. Ein solcher Verzicht könne jedoch nur allgemein und nicht – wie
vorliegend – auf den Einzelfall beschränkt erklärt werden.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des
Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 21. Januar 2009 die Beklagte unter
Abänderung des Bescheides vom 15. Oktober 2007 und des Widerspruchsbescheides
vom 26. Juni 2008 zu verpflichten, ihm für die am 23. Januar und 24. Februar
2007 als Pflichtexemplare übergebenen Druckwerke einen angemessenen Zuschuss zu
den Herstellungskosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Aufgrund der hohen
Herstellungskosten und der eigenen Schätzungen der Verkaufsaussichten durch
den Kläger könne nicht von einer höheren Auflagenzahl ausgegangen werden. Es
wäre widersprüchlich, nähme der Gesetzgeber Druckwerke in geringen Auflagen von
der Ablieferungspflicht aus, unterwerfe diese aber nur deshalb wieder dieser Pflicht,
weil es sich um „on-demand“-Werke handele. Diese seien nicht per se von
übergeordneter Bedeutung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf die vorgelegten Verwaltungs- und
Widerspruchsakten (2 Hefte) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist
bereits deshalb jedenfalls unbegründet, weil die Zuschussgewährung nach
§ 14 Abs. 5 LMG die Annahme von Pflichtexemplaren durch die zuständige
Stelle voraussetzt (1.), der Kläger hierauf jedoch keinen Anspruch hat (2.).
Der Ablehnungsbescheid vom 15. Oktober 2007 und der Widerspruchsbescheid
vom 26. Juni 2008 verletzen daher den Kläger bereits nicht in seinen Rechten
(vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die von ihm
überreichten Werke sind darüber hinaus gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LMG
von der Ablieferungspflicht ausgenommen, weshalb die vorgenannten Bescheide
auch rechtmäßig sind (3.).
1. Die zuständige Stelle gewährt dem Ablieferungspflichtigen nach
§ 14 Abs. 5 LMG für das Pflichtexemplar auf Antrag einen Zuschuss zu
dessen Herstellungskosten. Die Vorschrift gewährleistet die
Verhältnismäßigkeit der Ablieferungspflicht auch solcher Druckwerke, die mit
großem Aufwand und zugleich nur in kleiner Auflage hergestellt werden und deren
unentgeltliche Abgabe daher eine unzumutbare Belastung darstellte (vgl.
BVerfGE 58, 237 [149 ff.]). Der Entschädigungsanspruch knüpft folglich
nicht allein an die rechtliche Ablieferungspflicht an, sondern setzt die
tatsächliche Entgegennahme durch die zuständige Stelle als Pflichtexemplar
voraus.
2. Hieraus wiederum folgt, dass in Fällen, in denen die Bibliothek die
Annahme ablehnt, der Zahlungsanspruch nur dann bestehen könnte, wenn der
Verleger einen Anspruch auf die Ablieferung von ihm hergestellter Druckwerke
als Pflichtexemplar hätte. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 LMG begründet jedoch
kein derartiges subjektiv-öffentliches Recht.
a) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LMG ist von jedem Druckwerk, das in Rheinland-Pfalz
verlegt wird, unaufgefordert unmittelbar nach Beginn der Verbreitung unentgeltlich
und auf eigene Kosten ein Stück an die zuständige Stelle abzuliefern. Der Zweck
der Vorschrift besteht darin, das gesamte innerhalb des Landes erscheinende
Schrifttum vollständig zu sammeln, der Öffentlichkeit bereit zu halten und der
Nachwelt zu überliefern. Maßgebendes Regelungsmotiv ist ausschließlich das
kulturpolitische Bedürfnis, die literarischen Erzeugnisse dem wissenschaftlich
und kulturell Interessierten möglichst geschlossen zugänglich zu machen und
zukünftigen Generationen einen umfassenden Eindruck vom geistigen Schaffen
früherer Epochen zu vermitteln (vgl. BVerfGE 58, 137 [146 ff.]). Die
Vorschrift dient damit allein öffentlichen Interessen und nicht auch dem Schutz
der Hersteller von Druckwerken.
Weil sich der Kläger gegen das Unterlassen eines ihn belastenden
Verwaltungsaktes und damit gegen eine ihn begünstigende Entscheidung wehrt,
kann er sich nicht auf die sogenannte Adressatentheorie berufen, der zufolge
der Adressat eines behördlichen Eingriffs bei dessen Rechtswidrigkeit stets in
eigenen Rechten verletzt ist. Insoweit unterscheidet sich der hier zu
entscheidende Fall von demjenigen, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 25. April 1979 (BVerwGE 58, 37) zugrunde lag. Danach kann der
Wehrpflichtige einen Ausmusterungsbescheid ungeachtet seiner zunächst allein
begünstigenden Wirkung wegen der besonderen Bedeutung der „Pflicht aller
männlichen Bürger, für den Schutz von Freiheit und Menschenwürde als den
obersten Rechtsgütern der Gemeinschaft, deren Träger sie selbst sind,
einzutreten“, anfechten. Seitens des Klägers streiten jedoch keine
vergleichbar gewichtigen, rechtlich geschützten Interessen.
b) Die Vorschrift des § 14 Abs. 5 LMG, der zufolge die
zuständige Stelle dem Ablieferungspflichtigen für das Pflichtexemplar auf
Antrag einen Zuschuss zu dessen Herstellungskosten gewährt, wenn die
entschädigungslose Abgabe eine unzumutbare Belastung darstellen würde, führt
gleichfalls nicht dazu, den Verleger in den Schutzbereich des § 14 Abs. 1 LMG
einzubeziehen. Der Entschädigungsanspruch knüpft an die Ablieferungspflicht an
und setzt diese mithin voraus. Deren Belastungen sollen hiermit lediglich
abgemildert werden. Insoweit hat der Kläger in seiner Erwiderung auf den
Vorwurf, seinen Anträgen liege ein "Geschäftsmodell" zugrunde,
selbst dargelegt, der Zuschuss sei nicht kostendeckend. Die Möglichkeit der
Gewährung eines Zuschusses für die Herstellungskosten führt daher – wie auch
die Entschädigungspflicht der Enteignung keinen Anspruch auf Enteignung begründet
– nicht zu einem subjektiv-öffentlichen Recht des Verlegers auf die Übernahme
seines Werkes in den öffentlichen Bibliotheksbestand.
Die vermeintliche Unsicherheit, auf die der Kläger mit Hinblick auf die
Herstellungskosten sowie die Androhung einer Ordnungswidrigkeit verweist, kann
er dadurch ausräumen, dass er sich vor der Fertigung der Exemplare mit der
zuständigen Stelle in Verbindung setzt und diese auffordert, sich rechtsverbindlich
zur Frage der Ablieferungspflicht zu äußern. Darüber hinaus soll der Verleger
aufwendiger und deshalb teurer Kleinauflagen mit der Entschädigungsregelung
lediglich von den Kosten des Pflichtexemplars, nicht aber auch von seinem
erhöhten wirtschaftlichen Risiko befreit werden, welches sich – wie
vorliegend – aus dem gewählten Publikationsformat ergibt (vgl. BVerfGE 58, 137
[150]).
Dementsprechend bestimmt auch § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Pflichtablieferung
von Medienwerken an die Deutsche Nationsbibliothek – deklaratorisch –, dass
kein Anspruch auf die Aufnahme eines Medienwerkes in die Sammlung der
Bibliothek besteht.
c) Den Einwand eines ungleichmäßigen oder lückenhaften Vollzugs der Vorschriften
über die Ablieferung von Pflichtexemplaren könnte der Kläger allenfalls gegenüber
einem Ablieferungsbegehren der Beklagten erheben. Im umgekehrten Fall hingegen
besteht kein Anspruch auf die Vollziehung allein öffentlichen Interessen
dienender Vorschriften.
d) Soweit der Kläger schließlich auf die Vorteile verweist, die sich
aus der Aufnahme von Druckwerken in den Bibliothekskatalog hinsichtlich der
Bekanntheit und damit der Absatzchancen ergeben, handelt es sich hierbei um
bloße Rechtsreflexe, die gleichfalls kein subjektiv-öffentliches Recht
begründen.
3. Ungeachtet dessen ist die Klage auch deshalb unbegründet, weil für
die Werke des Klägers keine Ablieferungspflicht besteht. Ausgenommen hiervon
sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LMG Druckwerke, die in einer geringeren
Auflage als zehn Exemplare erscheinen. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, bei
seinen Publikationen handele es sich um einzeln auf Anforderung verlegte
Druckwerke mit der Folge, dass für sie gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz
2 LMG ungeachtet der Höhe der Auflage eine Ablieferungspflicht bestehe.
Ausweislich der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber Werke mit nur
geringer Verbreitung von dieser Pflicht ausnehmen (vgl. LT-Drucks. 14/3235, S.
44). Diese Absicht ist auch der Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Halbsatz 2 LMG zugrundezulegen. Sachliche Gesichtspunkte, die eine
unterschiedliche Handhabung der Ablieferungspflicht von Druckwerken in geringer
Auflage allein wegen der unterschiedlichen Art der Veröffentlichung – herkömmlich
oder „on demand“ – rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Mit der
Gegenausnahme für die letztgenannte Publikationsform wollte der Gesetzgeber allein
den Umstand berücksichtigen, dass diese aufgrund der Einzelherstellung letztlich
in gar keiner Auflage, sondern allenfalls in unterschiedlichen Versionen
erscheinen. Rechnung getragen werden sollte damit lediglich einer neuen Form,
Bücher zu verlegen, ohne jedoch auf das Erfordernis einer – nach der gesetzgeberischen
Wertung in der Auflagenhöhe zum Ausdruck kommenden – Mindestbedeutung.
Diese Voraussetzungen erfüllen die in Streit stehenden Werke des
Klägers nicht. Er hat bei der Ablieferung selbst ausgeführt, die Faksimiles
würden in Stückzahlen von höchstens zwölf Exemplaren hergestellt. Im
Berufungsverfahren macht er nunmehr sogar geltend, mit Ausnahme der
Pflichtexemplare überhaupt keine weiteren Werke veräußern zu können mit der
Folge, dass er mit den Kosten der als Pflichtexemplare vorgesehenen Bücher belastet
bleibe.
Unterfallen die vom Kläger verlegten Werke mithin bereits nicht der
Ablieferungspflicht nach § 14 Abs. 1 LMG, so bedarf es vorliegend
keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine Ablehnung nach
§ 14 Abs. 6 LMG i.V.m. § 4 DV-LMG erfolgen kann.
4. Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO
zurückzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §
167 Abs. 2 VwGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO
genannten Art nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
…
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gez. Prof. Dr. Meyer
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gez. Stamm
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gez. Steinkühler
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B e s c
h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.000,-- € festgesetzt (§ 52
Abs. 1, 3, § 47 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz).
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gez.
Prof. Dr. Meyer
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gez. Stamm
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gez. Steinkühler
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